Solarspitzengesetz: Was PV-Anlagenbetreiber wissen sollten
Am 25. Februar 2025 ist das neue Solarspitzengesetz in Kraft getreten. Es bringt einige Änderungen im EEG, die vor allem für neue PV-Anlagen relevant sind. Ein Überblick:
Die ursprünglich geplante Absenkung der Grenze auf 25 kW wurde gestrichen. Es bleibt bei der Direktvermarktungspflicht ab 100 kW.
Neu ist: Bei negativen Spotmarktpreisen entfällt die EEG-Vergütung für neue Anlagen. Das betrifft jedoch nicht:
Bestandsanlagen
Anlagen <100 kW ohne Smart Meter
Kleinstanlagen <2 kW
Alternative Vermarktung über PPA oder Eigenverbrauch bleibt möglich. Die entfallene Förderung wird durch eine Verlängerung des Förderzeitraums kompensiert (§ 51a EEG).
Anlagenbetreiber müssen künftig:
ihre Technik funktionstüchtig halten
den Einbau und die Steuerung durch Netz- und Messstellenbetreiber dulden
Ausnahme: Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen (z. B. reine Eigenversorger).
Technische Anforderungen werden vereinfacht und praxisfreundlicher gestaltet, um Direktvermarktung attraktiver und massentauglicher zu machen.
Durch neue Regelungen im EnWG und EEG (§ 17 Abs. 2b EnWG, § 8 & 8a EEG) dürfen künftig mehrere Anlagen an einem Netzknoten angeschlossen werden, auch wenn sie zusammen die maximale Anschlusskapazität überschreiten – sofern die Einspeiseleistung technisch begrenzt wird.
Drei Fördermodelle für Strom aus Speichern:
Nur EE-Strom gespeichert → volle Förderung
Gemischte Stromquellen → anteilige Förderung nach BNetzA-Regelung
PV bis 30 kW → Pauschalförderung bis 500 kWh/kWp/Jahr
Auch Ladepunkte (E-Auto-Akkus) gelten künftig als Speicher – Vehicle-to-Grid wird rechtlich möglich.
Bestandsschutz gilt weiterhin: Altanlagen und vor Inkrafttreten bezuschlagte Projekte sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Änderungen bei Speicherförderungen gelten zudem nur nach beihilferechtlicher Freigabe (§ 101 EEG).
NÜMANN + SIEBERT
Rechtsanwälte Deutsche
Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.
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