DAs Solarspitzengesetz: Was PV-Anlagenbetreiber wissen sollten



Solarspitzengesetz: Was PV-Anlagenbetreiber wissen sollten

Am 25. Februar 2025 ist das neue Solarspitzengesetz in Kraft getreten. Es bringt einige Änderungen im EEG, die vor allem für neue PV-Anlagen relevant sind. Ein Überblick:

 

1. Direktvermarktung bleibt erst ab 100 kW Pflicht

Die ursprünglich geplante Absenkung der Grenze auf 25 kW wurde gestrichen. Es bleibt bei der Direktvermarktungspflicht ab 100 kW.

 

2. Keine EEG-Förderung bei negativen Strompreisen

Neu ist: Bei negativen Spotmarktpreisen entfällt die EEG-Vergütung für neue Anlagen. Das betrifft jedoch nicht:

  • Bestandsanlagen

  • Anlagen <100 kW ohne Smart Meter

  • Kleinstanlagen <2 kW

Alternative Vermarktung über PPA oder Eigenverbrauch bleibt möglich. Die entfallene Förderung wird durch eine Verlängerung des Förderzeitraums kompensiert (§ 51a EEG).

 

3. Neue Steuerbarkeitsregelung (§ 9 EEG)

Anlagenbetreiber müssen künftig:

  • ihre Technik funktionstüchtig halten

  • den Einbau und die Steuerung durch Netz- und Messstellenbetreiber dulden

Ausnahme: Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen (z. B. reine Eigenversorger).

 

4. Vereinfachung der Direktvermarktung

Technische Anforderungen werden vereinfacht und praxisfreundlicher gestaltet, um Direktvermarktung attraktiver und massentauglicher zu machen.

 

5. Flexible Netzanschlüsse

Durch neue Regelungen im EnWG und EEG (§ 17 Abs. 2b EnWG, § 8 & 8a EEG) dürfen künftig mehrere Anlagen an einem Netzknoten angeschlossen werden, auch wenn sie zusammen die maximale Anschlusskapazität überschreiten – sofern die Einspeiseleistung technisch begrenzt wird.

 

6. Mehr Spielraum für Batteriespeicher (§ 19 EEG)

Drei Fördermodelle für Strom aus Speichern:

  1. Nur EE-Strom gespeichert → volle Förderung

  2. Gemischte Stromquellen → anteilige Förderung nach BNetzA-Regelung

  3. PV bis 30 kW → Pauschalförderung bis 500 kWh/kWp/Jahr

Auch Ladepunkte (E-Auto-Akkus) gelten künftig als Speicher – Vehicle-to-Grid wird rechtlich möglich.


 

Bestandsschutz gilt weiterhin: Altanlagen und vor Inkrafttreten bezuschlagte Projekte sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Änderungen bei Speicherförderungen gelten zudem nur nach beihilferechtlicher Freigabe (§ 101 EEG).