Seit
dem EEG 2014 ist die Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien - anteilig und mit Ausnahmen - mit EEG-Umlage belastet. Zur Stromlieferung aus Anlagen vor Ort heißt es, diese sei schon
immer voll umlagepflichtig gewesen.
Für die Erhebung der EEG-Umlage bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind die Übertragungsnetzbetreiber zuständig. Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt jeder, der Strom an Letzverbraucher liefert.
Die Erhebung der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom ist durch die neue Ausgleichsmechanismusverordnung auf die Verteilnetzbetreiber delegiert worden, die auch die Vergütung auszahlen. Diese kann also mit den EEG-Umlageforderungen direkt verechnet werden.
Die Netzbetreiber beginnen jetzt damit, beide Umlagetatbestände vor Ort zu ermitteln und die Umlage einzutreiben. Hierbei wird vertreten, dass bereits eine Stromlieferung vorliege, wenn "Herr
Mustermann" die Anlage betreibe und "Familie Mustermann" diesen verbrauche. Wir halten das für fragwürdig!
Achten Sie auf jeden Fall sehr genau darauf, wie Sie etwaige Fragebögen des Netzbetreibers beantworten, wer als Anlagenbetreiber gemeldet wird und wen Sie als Letztverbraucher ansehen. Normalerweise wird dies der Vertragspartner Ihres Stromversorgers sein. Stimmen Anlagenbetreiber und Vertragspartner überein?
Wer Eigenversorgung betreibt, sei es aus einer eigenen oder einer gemieteten Anlage, sollte sehr aufmerksam verfolgen, was zur Unterscheidung von Eigenstrom (umlagebegünstigt) und Stromlieferung
vor Ort (voll umlagepflichtig) gesagt wird. Irrtümer, wie die Aussage, EEG-umlagepflichtig sei nur Strom aus unmittelbar netzgekoppelten (teilweise einspeisenden) Anlagen, sind verbreitet. Selbst
Aussagen der Netzbetreiber zur Betreiberstellung sind fragwürdig. Es laufen bereits Musterverfahren. In der Sonnenenergie wird hierzu regelmäßig informiert.
NÜMANN + SIEBERT
Rechtsanwälte
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.
www.nuemann-siebert.com
www.dgs.de